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www.dwa.de DWA-Regelwerk Arbeitsblatt DWA-A 199-1 Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen - Teil 1: Dienstanweisung für das Personal von Abwasseranlagen November 2011 Redaktionelle Überarbeitung nach Arbeitsblatt DWA-A 400:2018: Beabsichtigte Änderungen sind im Text gekennzeichnet Frist zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Änderungen: 31.03.2025

DWA-A 199-1 2 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 Arbeitsblatt DWA-A 199-1 1 „Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen – Teil 1: 2 Dienstanweisung für das Personal von Abwasseranlagen“ 3 Bekanntgabe von Änderungen nicht wesentlicher Art: 4 Die geplanten Änderungen sind im Änderungsmodus gekennzeichnet. 5 Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) setzt sich intensiv für die Entwicklung 6 einer sicheren und nachhaltigen Wasser- und Abfallwirtschaft ein. Als politisch und wirtschaftlich unabhängige Organisa- 7 tion arbeitet sie fachlich auf den Gebieten Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall und Bodenschutz. 8 In Europa ist die DWA die mitgliederstärkste Vereinigung auf diesem Gebiet und nimmt durch ihre fachliche Kompetenz 9 bezüglich Regelsetzung, Bildung und Information sowohl der Fachleute als auch der Öffentlichkeit eine besondere Stel- 10 lung ein. Die rund 14 000 Mitglieder repräsentieren die Fachleute und Führungskräfte aus Kommunen, Hochschulen, 11 Ingenieurbüros, Behörden und Unternehmen. 12 Impressum Herausgeber und Vertrieb: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Theodor-Heuss-Allee 17 53773 Hennef, Deutschland Satz: DWA Druck: Bonner Universitätsbuchdruckerei ISBN: 978-3-941897-99-1 (Print) 978-3-96862-020-6 (E-Book) Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier Tel.: Fax: E-Mail: Internet: +49 2242 872-333 +49 2242 872-100 info@dwa.de www.dwa.de © 2. Aufl., unveränderter Nachdruck, Hennef 2020 Alle Rechte, insbesondere die der Übersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieses Arbeitsblattes darf ohne schriftliche 13 Genehmigung des Herausgebers in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Digitalisierung oder irgendein anderes Verfahren – reproduziert 14 oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsmaschinen, verwendbare Sprache übertragen werden. 15 16

Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 DWA-Regelwerk 3 Vorwort 1 Abwasseranlagen sind nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) so zu errichten und zu betreiben, dass die allgemein 2 anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen, insbesondere nach § 57 WHG, eingehalten werden. Einige 3 Bundesländer haben in Selbstüberwachungsverordnungen die Anforderungen an den regelgerechten Betrieb der Anla- 4 gen festgelegt. Weiterhin enthalten Erlaubnisse in der Regel Auflagen zur ordnungsgemäßen Betriebsführung, um 5 nachteilige Wirkungen für andere zu verhütenDie Bundesländer haben in Eigenkontroll- oder Selbstüberwachungsver- 6 ordnungen die Mindestanforderungen an den regelgerechten Betrieb der Anlagen festgelegt. 7 Kanalnetze einschließlich Regenwasserbehandlungsanlagen, Abwasserpumpanlagen und Kläranlagen sind technische 8 Einrichtungen zur schadlosen Ableitung des Schmutz- und / oder Regenwassers Abwassers und zum Schutz der Ge- 9 wässer. Um eine einwandfreie Funktion und einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass das 10 geeignete Personal richtig aus- und fortgebildet wird, über eine genaue Kenntnis der Anlagen und der technischen 11 Zusammenhänge verfügt und seinen Dienst mit größter Sorgfalt versieht. Ein wirtschaftlicher und sicherer Betrieb setzt 12 weiterhin eine genaue Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des Personals voraus. 13 Die Betreiber von Abwasseranlagen haben daher auf die jeweiligen Verhältnisse abgestimmte Dienst- und Betriebsan- 14 weisungen aufzustellen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Die Gewerbeordnung ermächtigt den Arbeitge- 15 ber Regelungen hinsichtlich Ordnung, des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb sowie Ort und Zeit frei zu bestim- 16 men, sofern dies nicht gegen gesetzliche Vorschriften, arbeits-, tarifrechtliche Bestimmungen oder sonstige 17 Betriebsvereinbarungen verstößt. Diese Regelungen kann der Arbeitgeber in einer Dienstanweisung zusammenstellen 18 und den Beschäftigten zur Verfügung stellen. Gleichzeitig erfüllt er damit die Nachweispflichten gemäß des Nachweis- 19 gesetzes. 20 21 Das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 199-1 wurde in Ablösung der bis dahin bestehenden Arbeitsblätter (ATV-A 124, ATV-A 140 22 und ATV-A 148) im Jahr 2002 erstmals aufgestellt. Die Änderungen bei den gesetzlichen Bestimmungen haben eine 23 Überarbeitung des Teiles 1 erforderlich gemacht. 24 Die Betriebsanweisungen entsprechend der Teile 2 bis 4 des Arbeitsblattes behandeln die speziellen Regelungen für die 25 Teilbereiche Kanalnetz einschließlich Regenwasserbehandlungsanlagen, Abwasserpumpanlagen und Kläranlagen. 26 Insgesamt ergibt sich damit folgende Gliederung des Arbeitsblattes: 27 • Teil 1: Dienstanweisung für das Personal von Abwasseranlagen, 28 • Teil 2: Betriebsanweisung für das Personal von Kanalnetzen und Regenwasserbehandlungsanlagen, 29 • Teil 3: Betriebsanweisung für das Personal von Abwasserpumpanlagen, 30 • Teil 4: Betriebsanweisung für das Personal von Kläranlagen. 31 In den einzelnen Teilen werden zunächst die jeweiligen Mindestinhalte der Dienst- und Betriebsanweisungen aufge- 32 führt. Sie werden zur Veranschaulichung und einfacheren Umsetzbarkeit im Anhang durch Mustertexte ergänzt. Die 33 Betreiber müssen aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen örtlichen Randbedingungen klären, welche Bestandtei- 34 le übernommen oder ggf. abgewandelt werden müssen. Je nach Umfang und Beschaffenheit der zu betreibenden 35 Anlagen kann im Einzelfall ein andersartiger Aufbau oder auch eine Zusammenfassung einzelner Teile der Dienst- und 36 Betriebsanweisung sinnvoll sein. 37 In diesem Merkblatt werden, soweit wie möglich, geschlechtsneutrale Bezeichnungen für personenbezoge- 38 ne Berufs- und Funktionsbezeichnungen verwendet. Sofern dies nicht möglich ist, wird die weibliche und 39 die männliche Form verwendet. Ist dies aus Gründen der Verständlichkeit nicht möglich, wird nur eine von 40 beiden Formen verwendet. Alle Informationen beziehen sich aber in gleicher Weise auf alle Geschlechter. 41 Klimakennung 42 Im Rahmen der DWA-Klimastrategie werden Arbeits- und Merkblätter mit einer Klimakennung ausgezeich- 43 net. Über diese Klimakennung sollen Anwendende des DWA-Regelwerks schnell und einfach erkennen, in 44

DWA-A 199-1 4 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 welcher Intensität sich eine technische Regel mit dem Thema Klimaanpassung und Klimaschutz auseinan- 1 dersetzt. Das vorliegende Merkblatt wurde wie folgt eingestuft: 2 KA0 = Das Merkblatt hat keinen Bezug zur Klimaanpassung 3 KS0 = Das Merkblatt hat keinen Bezug zu Klimaschutzparametern 4 Einzelheiten zur Ableitung der Bewertungskriterien sind im „Leitfaden zur Einführung der Klima-kennung im 5 DWA-Regelwerk“ erläutert, der online unter www.dwa.de/klimakennung verfügbar ist. 6 7 Hinweis 8 Unter <http://www.dwa.de/dwadirekt> wird dem Anwender die Muster-Dienstanweisung zum kostenfreien Download in 9 einem geschlossenen Benutzerbereich („DWAdirekt") auf der DWA-Homepage zur Verfügung gestellt. Zum geschlos- 10 senen Benutzerbereich gelangen Sie durch Eingabe Ihres Benutzernamens und Passwortes. Sofern Sie noch nicht 11 registriert sind, können Sie über den angegebenen Link Ihren Autorisierungscode erfragen, der Ihnen dann per E-Mail 12 zugeschickt wird. 13 14 15 16

Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 DWA-Regelwerk 5 Verfasser 1 Dieses Arbeitsblatt ist von der DWA-Arbeitsgruppe KA-12.3 „Dienst- und Betriebsanweisungen für Kläranlagen“ im 2 DWA-Fachausschuss KA-12 „Betrieb von Kläranlagen“ in Abstimmung mit dem Fachausschuss ES-7 „Betrieb und 3 Unterhalt von Entwässerungssystemen“ erarbeitet worden. 4 Der Arbeitsgruppe KA-12.3 „Dienst- und Betriebsanweisungen für Kläranlagen“ gehören folgende Mitglieder an: 5 6 7 Die Überarbeitung „nicht wesentlicher Art“ (Arbeitsblatt DWA-A 400:2018, 6.1) wurde im Auftrag des 8 Hauptausschusses „Kommunale Abwasserbehandlung“ (HA KA) im DWA-Fachausschuss KA-12 „Betrieb 9 von Kläranlagen“ von einem Redaktionsteam aus dem DWA-Fachausschuss KA-12 „Betrieb von Kläran- 10 lagen“ sowie ES 7.4 „Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen“ vorgenommen. 11 Dem Redaktionsteam gehören folgende Mitglieder an: 12 SCHMELLENKAMP, Peter Dipl. Ing. (FH), Bremen (Sprecher) 13 FRANZKE, Ulrike Dipl. Ing., Köln 14 HAENDELER, Caroline Dipl. Ing., Magdeburg 15 KOPMANN, Thilo Dipl. Ing., München 16 HYLLA, Detlef Dipl. Ing., Bremen 17 18 Gast: 19 HEINRICH, Kirsten Dipl. Ing., Frankfurt 20 21 Projektbetreuer in der DWA-Bundesgeschäftsstelle: 22 WILHELM, Christian Dr.-Ing., Hennef 23 24 25 26 27 28 KAMMERER, Roland Dipl.-Ing., Frankfurt am Main PREIß, Wolfgang Dipl.-Ing., Essen SCHAUERTE, Hubert Dipl.-Ing., Gummersbach (Sprecher) SCHOCH, Otto Dipl.-Ing., Emmingen-Liptingen Als Gäste haben mitgewirkt: BECKERMANN, Günter Dipl.-Ing. (FH), Magdeburg DRIES, Bernd-Rüdiger Dipl.-Ing. (FH), Kenzingen KOPMANN, Thilo Dipl.-Ing., Eichenau Projektbetreuerin in der DWA-Bundesgeschäftsstelle: THALER, Sabine Dipl.-Biol., Hennef Abteilung Abwasser und Gewässerschutz

DWA-A 199-1 6 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 Inhalt 1 Vorwort ................................................................................................................................................................ 3 2 Verfasser ................................................................................................................................................................ 5 3 Tabellenverzeichnis ................................................................................................................................................ 6 4 Benutzerhinweis ...................................................................................................................................................... 7 5 1 Anwendungsbereich ............................................................................................................................. 7 6 2 Definitionen ............................................................................................................................................ 8 7 2.1 Allgemeine Definitionen ........................................................................................................................... 8 8 2.2 Begriffe der Muster-Dienstanweisung...................................................................................................... 9 9 3 Mindestanforderungen .......................................................................................................................... 10 10 3.1 Geltungsbereich, Vorschriften und Unterweisungen................................................................................ 10 11 3.2 Organisation und Personaleinsatz........................................................................................................... 11 12 3.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz.............................................................................................................. 11 13 3.4 Dienstbetrieb ........................................................................................................................................... 12 14 4 Einschlägige Bestimmungen, Richtlinien, Normen ............................................................................ 14 15 Anhang Muster-Dienstanweisung ...................................................................................................................... 17 16 Tabellenverzeichnis 17 Tabelle 1: Wichtiges sicherheitstechnisches Regelwerk............................................................................................ 1410 18 12 90

Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 DWA-Regelwerk 7 1 Benutzerhinweis Dieses Arbeitsblatt ist das Ergebnis ehrenamtlicher, technisch-wissenschaftlicher/wirtschaftlicher Gemeinschaftsarbeit, dasdass nach den hierfür geltenden Grundsätzen (Satzung, Geschäftsordnung der DWA und dem Arbeitsblatt DWA-A 400) zustande gekommen ist. Für dieses besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass es inhaltlich und fachlich richtig sowie allgemein anerkannt ist. Jedermann steht die Anwendung des Arbeitsblattes frei. Eine Pflicht zur Anwendung kann sich aber aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Vertrag oder sonstigem Rechtsgrund ergeben. Dieses Arbeitsblatt ist eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für fachgerechte Lösungen. Durch seine Anwendung entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln oder für die richtige Anwendung im konkreten Fall; dies gilt insbesondere für den sachgerechten Umgang mit den im Arbeitsblatt aufgezeigten Spielräumen. 2 1 Anwendungsbereich 3 Dieses Arbeitsblatt enthält Mindestanforderungen an die Inhalte von Dienstanweisungen für das Personal von Abwas- 4 seranlagen, die unabhängig von der jeweiligen Organisations- und Gesellschaftsform für alle Betreiber bindend sind. 5 Sie beziehen sich auf alle abwassertechnischen Anlagen wie: Kanalnetze einschließlich Regenwasserbehandlungsan- 6 lagen, Abwasserpumpanlagen und Kläranlagen. 7 Hinweis: Eine Regelung in Einzeldokumenten ist ebenso möglich, sofern die Inhalte wieder zu finden sind. 8 In der Dienstanweisung müssen die grundlegenden und anlagenübergreifenden Bestimmungen zur Organisation des 9 Dienstbetriebes sowie zur Abgrenzung der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Mitarbeiter/innen ent- 10 halten sein. Der Umfang, die Regelungstiefe und die inhaltliche Ausgestaltung richten sich insbesondere auch nach in 11 den Betrieben bereits vorhandenen allgemeinen Geschäftsanweisungen, Stellenbeschreibungen oder sonstigen Vor- 12 gaben. 13 Der Betreiber hat weiterhin aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- 14 schutz der Beschäftigten zu treffen. Er ist nach § 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Abwassertechnische Anla- 15 gen“ (GUV-V C5DGUV -Vorschrift 22) verpflichtet, eine Dienstanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzu- 16 stellen und bekannt zu machen. Hierbei soll dieses Arbeitsblatt ihn unterstützen. im Sinne dieses Arbeitsblattes in 17 verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Sie ist vom Betreiber an die Mitarbeiter/innen gerichtet und regelt das 18 Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Bei beauftragten Dritten – z. B. Betriebs- 19 führungen – sind analoge Regelungen zu treffen. 20 Die Dienstanweisung muss in regelmäßigen Abständen bzw. bei wichtigen Änderungen aktualisiert und die Beschäftigten 21 unterwiesen werden. Der Betreiber hat hierfür entsprechende Regelungen zur Umsetzung zu treffen. 22 Das vorliegende Arbeitsblatt soll den Betreibern von Abwasseranlagen als Vorlage und Leitfaden zur Erarbeitung einer 23 eigenen Dienstanweisung dienen. Im Anhang ist als Hilfestellung ein Mustertext beigefügt. 24 Durch die Einführung einer Dienstanweisung, verbunden mit einer eindeutigen Regelung der Zuständigkeiten und der 25 Organisation des Dienstbetriebes, werden die Arbeitsabläufe gestrafft, innerbetriebliche Schnittstellenprobleme redu- 26 ziert und dadurch Mehrkosten vermieden. Eine transparente Organisation verbessert auch die Kundenorientierung. 27 Sofern ein Technisches Sicherheitsmanagement bzw. ein Qualitäts- und Umweltmanagement existiert, ist die Dienst- 28 anweisung ein relementarer Bestandteil dieses Systems. Wesentlich ist Bbei der Umsetzung in ein Managementsystem 29 mit den zugehörigen Anweisungen die Zuordnung von Zuständigkeiten und Verantwortungen sowie die ständige Pflege 30 und Aktualisierung ein . wesentlicher Bestandteil dieses Systems. 31

DWA-A 199-1 8 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 Die Muster-Dienstanweisung erfüllt auch die Anforderungen des Merkblattes DWA-M 1000 „Anforderungen an die Qualifi- 1 kation und die Organisation von Betreibern von Abwasseranlagen“ sowie eines integrierten Qualitäts- und Umweltmana- 2 gementsystems des Merkblattes DWA-M 801 „Integriertes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem für Betreiber von 3 Abwasseranlagen“. 4 In der nachfolgenden Dienstanweisung wird aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit abschnitts- 5 weise die weibliche und die männliche Form von Berufs- und Funktionsbezeichnungen gewählt. Der Begriff gilt in 6 gleicher Form jeweils für das andere Geschlecht. 7 Außerdem werden im Text bei Verweisen auf Unfallverhütungsvorschriften die Bezeichnungen der Deutschen Gesetzli- 8 chen Unfallversicherung (DGUV) verwendet. In Abschnitt 4 sind wichtige Vorschriften, Regeln Informationen und Grunds- 9 ätze aufgelistet. mit Bezeichnungen gemäß GUV und auch zugehörigen Bezeichnungen gemäß den Bestimmungen der 10 Berufsgenossenschaften (BG). 11 Bei der Erarbeitung, Aktualisierung und Umsetzung der Dienstanweisung ist auf geltendes Recht (z.B. BetrSichV und ihre 12 technischen Regeln) zu achten (textlich noch einmal überdenken). 13 2 Definitionen 14 2.1 Allgemeine Definitionen 15 Dienstanweisung: 16 Die Dienstanweisung regelt den allgemeinen betrieblichen AblaufDienstbetrieb und enthält Einzelheiten zu Organisati- 17 on, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter*/innen. Sie enthält weiterhin Regelungen zum Verhalten 18 im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Somit konkretisiert sie die arbeitsvertraglichen Ver- 19 einbarungen. Sie stellt eine rechtsverbindliche Weisung des Arbeitgebers an die Mitarbeitenden zwecks konkreter 20 Durchführung bzw. Handhabung von Arbeitsinhalten oder Verhaltensregeln z.B. Verhalten bei Krankmeldungen. Sie 21 bildet das „Dach“ hinsichtlich der Anweisungspyramide. In der Regel wird sie durch den gesetzlichen Vertreter einer 22 Gesellschaft z.B. Vorstand, Geschäftsführung oder Bürgermeister*in in Kraft gesetzt. 23 Bei privaten oder industriellen Betreibern von Anlagen können andere Bezeichnungen verwendet werden. 24 Betriebsanweisung: 25 Betriebsanweisungen sind Anweisungen des Betreibers zu Anlagen, technischen Erzeugnissen, Stoffen, Arbeitsverfah- 26 ren an seine Mitarbeitenden mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden bzw. zu minimieren. Man un- 27 terscheidet eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Betriebsanweisungen: 28 - Arbeitsschutz (blau) 29 - Gefahrstoffe (rot) 30 - Biostoffverordnung (grün) 31 - Für den Anlagenbetrieb (ohne Farbe) 32 Die Betriebsanweisung (für den Anlagenbetrieb) enthält Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebes und 33 zur Bewältigung von besonderen Betriebszuständen, insbesondere: 34 • Beschreibung der Funktionsabläufe in der Gesamt-anlage und den einzelnen Anlagenteilen, 35 • Anweisungen für den Regelbetrieb und besondere Betriebsweisen, 36 • Anweisungen zum Verhalten bei Betriebsstörungen mit Abhilfemaßnahmen, 37 • Erfordernisse der Abfallentsorgung, 38 • Umfang der Betriebsüberwachung mit den erforder-lichen Kontrollen, Probenahmen und Messungen, 39

Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 DWA-Regelwerk 9 • Instandhaltungsorganisation und Materialwirtschaft, 1 • Betriebsverwaltung und Regelungen zu Umfang und Pflege von Vorgaben- und Nachweisdokumentation. 2 (Anzumerken ist, dass der Begriff der Betriebsanweisung im sicherheitstechnischen Regelwerk eine eigenständige, 3 teilweise abweichende Definition hat) 4 Betriebsanleitungen: 5 Betriebsanleitungen bzw. Bedienungsanleitungen im Sinne dieses Arbeitsblattes enthalten Angaben des Herstellers einer 6 Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, 7 bestimmungsgemäßen und sicheren Betrieb bzw. Verwendung. Hierzu zählen nach den Regelungen der Arbeitsblattteile 8 2 bis 4 insbesondere: 9 • konkrete Anleitungen bzw. Anforderungen zur 10 Aufstellung, Montage, Bedienung, Wartung und 11 Instandhaltung der Einzelaggregate, 12 • Anleitungen zur Zubereitung und Verwendung von Stoffen, 13 • Aufbau-, Montage-, Installations- und sonstige 14 Ausführungszeichnungen, 15 • Ersatzteillisten und Bestellnummern, 16 • sicherheitstechnische Angaben für Einzelaggregate. 17 2.2 Begriffe der Muster-Dienstanweisung 18 Betreiber: 19 Unter Betreiber wird die natürliche oder juristische Person verstanden, die die gesamte Einrichtung nach innen, außen 20 und auch gegenüber den Aufsichtsbehörden vertritt (z. B. Verband, Stadt, Gemeinde, GmbH usw. vertreten durch Ver- 21 bands-, Vorstandsvorsitzende/r, Bürgermeister/in, Geschäftsführer/in). 22 Diese Personen können einen Teil ihrer Aufgaben mit Hilfe der Übertragung von Arbeitgeberpflichten innerhalb der 23 jeweiligen Organisation am Mitarbeiter*innen weiter delegieren. Gemäß des DWA M 1000 handelt es sich bei diesen 24 Personen um technische Führungskräfte, die eine Leitungsverantwortung haben. Grundsätzlich gilt: Betreiber ist, wer 25 auf das Gebäude, Gelände, oder die technischen Anlagen durch sein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches 26 Handeln bei der Planung, Errichtung oder während des Betriebes maßgeblichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit und 27 die Betriebssicherheit nehmen kann und dieses als Garant für die Betriebssicherheit auch nehmen muss. Ohne tat- 28 sächliche Verfügungsgewalt keine Verantwortung als Betreiber! 29 Ein Betreiber betreibt oder möchte eine Anlage betreiben. Er hat die Aufgabe, die Abwasseranlagen so zu betreiben, 30 dass die Anforderungen des WHG sowie weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fas- 31 sung eingehalten werden. Im obliegt die Verkehrssicherungspflicht und in dieser Funktion trägt die Person auch dafür 32 die Verantwortung, dass die zuständigen Gesetze und Auflagen aus den jeweiligen Genehmigungen eingehalten wer- 33 den. Hierzu gehören unter anderem: Genehmigungsauflagen, die betrieblichen Verpflichtungen z.B. führen eines Indi- 34 rekteinleiterkataster, die Betriebsüberwachung, Berichtpflichten / Dokumentationen sowie die Haftung für den Betrieb. 35 Je nach Größe der jeweiligen Organisation kann es noch den mittelbaren und den unmittelbaren Betreiber geben. Die- 36 se beiden „Formen“ unterscheiden sich dann in ihren jeweiligen aufgaben (Verteilung von Aufgaben auf mehrere Per- 37 sonen). 38 Technische Führungskraft: 39 In einem abwassertechnischen Betrieb muss es gemäß DWA M 1000 mindestens eine techn. Führungskraft geben. 40 Dort wird auch definiert, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person als solche benannt werden kann. Al- 41 lerdings ist eine formale Benennung dieser Person nicht erforderlich. Es obliegt dem Betreiber, bei der Personalaus- 42 wahl die benannten Kriterien zu berücksichtigen und die Stellen entsprechend zu besetzen. 43

DWA-A 199-1 10 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 Vorgesetzte/r: 1 Als Vorgesetzte werden die den Verantwortlichen übergeordneten Mitarbeiter/innen eines Betriebes verstanden, die 2 berechtigt ist Anweisungen zu geben. Sofern im Einzelfall nicht anders vermerkt, sind darunter die jeweiligen direkten 3 Vorgesetzten zu verstehen. (z. B. Abteilungsleiter/in, Sachgebietsleiter/in, Geschäftsbereichsleiter/in, Werkleiter/in, 4 Betriebsgruppenleiter/in). 5 Verantwortliche/r: 6 Unter Verantwortlichen werden Personen verstanden, die im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse für die Einhaltung 7 des Arbeitsschutzes und für den Einsatz von Mitarbeitern/innen vor Ort verantwortlich sind, die tägliche Arbeitseintei- 8 lung vornehmen und die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren haben. (z. B. Meister). 9 10 Aufsicht Führende/r: 11 Aufsicht Führende sind die den Verantwortlichen unterstellte und von ihnen eingesetzte Mitarbeiter/innen, die mit der 12 Aufsicht über die Vorbereitung, Durchführung der Arbeiten und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften vor Ort beauf- 13 tragt sind (z. B. Betriebsleiter/in, Meister/in, Vorarbeiter/in, Facharbeiter/in). Sie müssen zuverlässig und mit den auszu- 14 führenden Arbeiten vertraut sein. Zum Zeitpunkt der Aufsichtsführung sind sie den Personen, die sie beaufsichtigen 15 weisungsbefugt. 16 Mitarbeiter/in: 17 Mitarbeiter/innen sind unabhängig von der Hierarchiestufe alle Angehörigen des Betriebes, an die sich die Dienstan- 18 weisung richtet (z. B. Fachkraft für Abwasser, Ver- und Entsorger/in, Auszubildende, Hilfskräfte, Praktikanten usw.). 19 Je nach Größe und Organisationsstruktur des Betriebes kann die Ebene der Verantwortlichen, der Aufsicht Führenden, 20 und der Vorgesetzten und der technischen Führungskraft ganz oder teilweise zusammenfallen (siehe auch Merkblatt 21 DWA-M 1000). 22 3 Mindestanforderungen 23 Dienstanweisungen im Sinne dieses Arbeitsblattes müssen Mindestanforderungen erfüllen, um Organisationsverschul- 24 den des Betreibers auszuschließen. 25 Die Mindestanforderungen werden im Folgenden mit den Fundstellen genannt. 26 3.1 Geltungsbereich, Vorschriften und Unterweisungen 27 Es sind allgemeine Regelungen zu treffen. Dazu gehören: 28 a) Der Geltungsbereich einer Dienstanweisung ist so zu beschreiben, dass die Personen, für die diese Anweisung gilt, 29 wissen, wer für was die Verantwortung und welche Pflichten hat. Hierbei können Funktionsbeschreibungen und - 30 zuordnungen unterstützend eingesetzt werdenmuss räumlich und hinsichtlich der betroffenen Personen eindeutig 31 geregelt sein, um eine klare Abgrenzung der Verantwortungen und Pflichten sicherzustellen. 32 b) Die Dienstanweisung und weitere Anweisungen Vorschriften müssen sind allen Mitarbeitern zu vermitteln (unter- 33 weisen) und über eine dokumentierte Wirksamkeitskontrolle geprüft werden, ob der Inhalt verstanden wurden. Sie 34 ist der Belegschaft zur Verfügung zu stellen. gegen Unterschrift bekannt gemacht werden und einsehbar sein 35 (GUV-V A1 § 12 und GUV-V C5 § 25). Der Ort, an dem die Unterlagen eingesehen werden können, muss allen zu- 36 gänglich sein. 37 c) Die Zuständigkeiten sowie die Häufigkeiten für Unterweisungen und deren Dokumentation sind festzulegen (gemäß 38 DGUV 22(GUV-V A1 § 4 und GUV-V C5 § 26). 39 d) Die Aktualisierung der Dienstanweisung und der mitgeltenden Bestimmungen ist zu regeln. 40

Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 DWA-Regelwerk 11 e) Die neben der Dienstanweisung mitgeltenden 1 Bestimmungen sind zu nennen. 2 3.2 Organisation und Personaleinsatz 3 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Befugnisse und Verantwortlichkeiten eindeutig und nachvollziehbar geregelt 4 sind. Dazu zählen insbesondere folgende Punkte: 5 a) In einem Organisationsplan ist das Unternehmen darzustellen. 6 b) Jedem Mitarbeiter müssen seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten, z. B. mit Stellenbeschreibungen bzw. Funkti- 7 onsbeschreibungen, genannt werden. 8 c) Regelung der Vertretungsverhältnisse. 9 d) Organisation des Bereitschaftsdienstes 10 (Merkblatt DWA-M 1000 Abschnitt 7.1 bis 7.3). 11 e) Vorgaben zur Aus- und Fortbildung des Personals (z. B. GUV-V A1 §§ 20, 26, 27, 28 und GUV-V A2 § 4 Merkblatt 12 DWA-M 1000 Abschnitte 4.3.4 und 4.4). 13 f) Die Bestimmungen zur Beschäftigungsbeschränkung aufgrund von gesundheitlichen Kriterien sind zu beachten 14 (GUV-V C5 § 24, zum Mutterschutz GUV-I 8521 Kap. 3.3). 15 g) Die gesundheitliche Eignung ist regelmäßig festzustellen (ArbMedVV §§ 3–5). 16 h) Im vorgeschriebenen Umfang sind schriftlich folgende Personen zu bestellen/beauftragen/benennen (gesetzlich 17 verpflichtend): 18 − Betriebsarzt (ArbSichG, GUV-V A2) 19 − Fachkraft für Arbeitssicherheit 20 (ArbSichG, GUV-V A2), 21 − Sicherheitsbeauftragte sofern die Beschäftigtenzahl > 20 Mitarbeitendenr (GUV-V A1), 22 − Beauftragter für Gewässerschutz (WHG § 64). 23 − Brandschutzbeauftragte 24 − Datenschutzbeauftragte 25 − Ersthelfer*innen (10 Prozent der anwesenden Versicherten) 26 − Gleichstellungsbeauftragte 27 Weitere Beauftragungen (z.B. Staplerfahrer, Hallenkranbedienung, etc.) sind entsprechend den bestehenden Ver- 28 hältnissen vorzunehmen. 29 i) Personal durch Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)Leiharbeitnehmer sind im Hinblick auf Qualifikationsanforderungen 30 und Arbeitsschutz wie eigenes Personal zu behandeln (Merkblatt DWA-M 1000 Abschnitt 4.6). 31 3.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz 32 Der Betreiber hat eindeutige und abschließende Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen des 33 Arbeitsschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und 34 arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 35 Zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben sind im Wesentlichen zu regeln: 36 a) Es ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren, in der die örtlichen Bedingungen und be- 37 sonderen Gefährdungen berücksichtigt werden müssen (z. B. ArbSchG § 5, BetrSichV § 3). Für Unternehmen mit 38 bis zu 10 Beschäftigten ist eine vereinfachte Dokumentation ausreichend. 39

DWA-A 199-1 12 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 a)b) Risikobewertung 1 b)c) Umgang mit Schutzvorrichtungen (GUV-V A1 § 17). 2 c)d) Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung 3 (PSA-BV; Rettungs- und Sicherheitsausrüstung 4 gemäß GUV-V A1 §§ 29–31). 5 d)e) Pflichten zur Einhaltung von Unfallverhütungs- 6 und Sicherheitsvorschriften (GUV-V A1 § 15). 7 e)f)Pflicht zur Übung von Rettungsmaßnahmen und zur Ausbildung als Ersthelfer (GUV-R 126 Kap. 6.1). 8 f)g)Prüfung von Einrichtungen auf Unfallgefahren oder Mängel und ggf. zu treffende Maßnahmen (GUV-V A1 § 11). 9 g)h) Einhaltung der Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den zugehörigen technischen Regeln 10 für Gefahrstoffe und der jeweiligen 11 Betriebsanweisungen (GefStoffV § 14). 12 h)i)Anwendung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung (LärmVibrationsArbSchV). 13 i)j) Umsetzung der Biostoffverordnung (BioStoffV) mit den zugehörigen technischen Regeln für biologische Arbeitsstof- 14 fe (TRBA 220, GUV-V C5, GUV-R 145). 15 j)k) Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung 16 (BetrSichV), insbesondere hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung und dem Umgang mit überwachungsbedürftigen 17 Anlagen. 18 k)l) Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Benennung von Aufsicht Führenden 19 (GUV-V C5 §§ 6, 8 und GUV-R 126 Kap. 4.1.5). 20 l)m) Festlegung von Maßnahmen gegen Gefahren durch Stoffe (GUV-V C5 § 34 Abs. 4 und GUV-R 126 Kap. 4.2). 21 m)n) Maßnahmen bei Absturzgefahren (GUV-V C5 § 34 Abs. 6 und GUV-R 126 Kap. 4.9). Es sind differenzierte 22 Maßnahmen gegen Absturz je nach örtlichen Gegebenheiten bzw. der Möglichkeit des Auftretens besonderer 23 Gefahren (starke Wasserführung, Gase in gefahrdrohender Menge etc.) zu treffen. Es ist festzulegen, wer vor 24 Ort die Entscheidungen zu treffen hat. 25 n)o) Verhaltensmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen (GUV-V A3 § 3). 26 o)p) Verhaltensmaßnahmen bei Arbeiten mit Zündgefahren (GUV-V C5 §§ 11, 29 und 30), Festlegung von Rauch- 27 verboten in gefährdeten Bereichen (BetrSichV, Anhang 4, Punkt 2.4). 28 p)q) Maßnahmen zur Brandbekämpfung (GUV-V A1 § 22). 29 q)r)Maßnahmen zum Räum- und Streudienst bei Eis und Schnee zur allgemeinen Gefahrenabwehr und zur Erfüllung 30 der Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823). 31 r)s)Verhalten bei Unfällen (GUV-I 503, GUV-R 126 Kap. 6; GUV-V A5 § 16). 32 s)t)Verpflichtung von Fremdfirmen bei Arbeiten für den Betreiber, die Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden (GUV- 33 V A1 § 5). 34 t)u)Aufklärung von Fremdfirmen über besondere örtliche Gefährdungen (GUV-A1 § 5). 35 u)v) Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr (GUV-R 126 Kap. 4.6). 36 3.4 Dienstbetrieb 37 Es sind Regelungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes zu treffen, die von allen Mitarbeitern/innen 38 einzuhalten sind. Die Grundlagen beruhen auf gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. dem Arbeitszeitgesetz und tarif- 39 vertraglichen Vereinbarungen. Entsprechende Regelungen können von einem Betreiber entweder in einer Dienstan- 40 weisung im Sinne dieses Arbeitsblattes oder in übergeordneten Regelungen getroffen werden. Vom Betreiber ist zu 41 entscheiden, in welchem Umfang Regelungen zum Dienstbetrieb in dieser Dienstanweisung notwendig sind. 42 Insbesondere kommen dafür folgende Themen in Betracht: 43

Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 DWA-Regelwerk 13 a) Verbot der Mitarbeiter/innen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen und sonstiger berauschender Mittel in 1 einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (GUV-V A1 § 15). 2 b) Regelungen zum Zutritt für Betriebsfremde/ 3 Besucher und das eigene Personal(GUV-V A1 § 9). 4 c) Bestimmungsgemäße Nutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Schutzvorrichtungen durch die 5 Mitarbeiter/innen (GUV-V A1 § 17). 6 d) Ordnungsgemäßer Betrieb von abwassertechnischen Anlagen (GUV-V C5 § 31). 7 e) Verpflichtung der Mitarbeiter/innen zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen. 8 f) Verpflichtung zur Berichts- und Nachweisführung. 9 g) Erstellen eines Alarm- und Gefahrenabwehrplanes 10 (GUV-V C5 § 25 Abs. 1). 11 12

DWA-A 199-1 14 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 4 Einschlägige Gesetze, BestimmungenVerordnungen, 1 Vorschriften, Richtlinien, RegelnNormen, Informationen 2 Diese Aufzählung beschränkt sich auf die im Arbeitsblatt zitierten Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung: 3 • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 4 • Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 5 • Landeswassergesetze, 6 • Eigenkontroll-/Selbstüberwachungsverordnungen, 7 • Arbeitszeitgesetz (ArbZG), 8 • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), 9 • Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG), 10 • Unfallverhütungsvorschriften (Tabelle 1) 11 • Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen– Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) inkl. der Technischen Regeln 12 (TRGS), insbesondere der TRGS 526 (Laboratorien), 13 • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – Biostoffverord- 14 nung (BioStoffV), 15 • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) inkl. der Technischen Regeln (TRBS) insbesondere TRBS 2152 (Gefähr- 16 liche explosionsfähige Atmosphäre) und TRBS 1112-Teil 1 (Explosionsgefährdung bei und durch Instandhaltungs- 17 arbeiten), 18 • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), 19 • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 20 (ArbMedVV), 21 • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), 22 • Merkblatt DWA-M 801: Integriertes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem für Betreiber von Abwasseranlagen, 23 • Merkblatt DWA-M 1000: Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Betreibern von Abwasseran- 24 lagen. 25 • Die genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln sind nicht vollständig in ihrer Auflistung. Im Einzelfall sind Fach- 26 leute für den entsprechenden Fall anzusprechen (z.B. Ansprechpartner der BG, SiFa etc.) 27 28 Im Jahr 2007 wurden der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Bundesverband der Unfall- 29 kassen zu einem neunen Dachverband DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) zusammengeschlossen. Das 30 „neue“ Regelwerk unterteilt sich in Vorschriften (Nr. 1-99), Regeln (Nr. 100-199), Informationen (Nr. 200 bis 299) und 31 Grundsätze (ab Nummer 300). Bisher ist nicht jeder Nummernblock in Gänze gefüllt. Die relevanten Regelungen der 32 DGUV finden sich in der nachfolgenden Tabelle bzw. im Anhang 9 (Auszug aus allen Regelungen). 33 Tabelle 1: Auszug DGUV Vorschriften 34 Nummer: Bezeichnung: Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Vorschrift 15 Elektromagnetische Felder Vorschrift 22 Abwassertechnische Anlagen Vorschrift 38 Bauarbeiten

Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 DWA-Regelwerk 15 Vorschrift 40 Taucharbeiten Vorschrift 52 Krane Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte Vorschrift 68 Flurförderzeuge Vorschrift 70 Fahrzeuge 1 2 Tabelle 1: Wichtiges sicherheitstechnisches Regelwerk 3 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Berufsgenossenschaften (BG) Titel GUV-V A1 BGV A1 Grundsätze der Prävention DGUV-Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit GUV-V A3 BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel GUV-V A4 BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge GUV-V A8 BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz GUV-V C5 BGV C5 Abwassertechnische Anlagen GUV-V D6 BGV D6 Krane GUV-V D8 BGV D8 Winden, Hub- und Zuggeräte GUV-V D27 GUV-V D27.1 BGV D27 Flurförderzeuge GUV-V D29 BGV D29 Fahrzeuge GUV-V D36 BGV D36 Leitern und Tritte GUV-R 104 BGR 104 Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) GUV-R 126 BGR 126 Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen TRGS 526 Laboratorien GUV-R 145 BGR 145 Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen GUV-I 503 BGI 503 Anleitung zur Ersten Hilfe GUV-I 511-1 BGI 511-1 Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Verbandbuch)

DWA-A 199-1 16 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Berufsgenossenschaften (BG) Titel BGI 515 Persönliche Schutzaus-rüstungen BGI 527 Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes GUV-I 850-0 BGI 850-0 Sicheres Arbeiten in Laboratorien 1 2

Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 DWA-Regelwerk 17 Anhang Muster-Dienstanweisung 1 2 Im Folgenden ist ein Muster für eine Dienstanweisung abgedruckt, welchedas die in den Abschnitten 3.1 bis 3.4 enthal- 3 tenen Mindestanforderungen erfüllt. Die Muster-Dienstanweisung kann als Vorlage für die Erarbeitung eigener Dienst- 4 anweisungen gelten. Sie kann jedoch nicht ohne Prüfung direkt übernommen werden, sondern muss auf die betreiber- 5 spezifischen und örtlichen Randbedingungen angepasst werden. 6 Es ist auch möglich, die Abschnitte dieser Muster- Dienstanweisung in Einzeldokumenten zu regeln. In einem derarti- 7 gen Fall ist jedoch darauf zu achten, dass die benannten Themen „trotz allem“ unterwiesen werden / sind. 8 Die in der Muster-Dienstanweisung verwendeten und kursiv geschriebenen Begriffe sind durch die in einer jeweiligen 9 Organisationseinheit zutreffenden Bezeichnungen zu ersetzen. 10 Als Anlagen zu der Muster-Dienstanweisung sind Beispiele für Vordrucke aufgenommen worden, die ebenfalls bei 11 Bedarf den örtlichen Gegebenheiten anzupassen sind. 12 13 Muster-Dienstanweisung für Personal von abwassertechni- 14 schen Anlagen 15 Inhalt 16 1 Geltungsbereich, Vorschriften und Unterweisung ............................................................................. 1813 17 1.1 Geltungsbereich ...................................................................................................................................... 1813 18 1.2 Weitere Vorschriften ................................................................................................................................ 1813 19 1.3 Unterweisung........................................................................................................................................... 1813 20 2 Organisation und Personaleinsatz ....................................................................................................... 1813 21 2.1 Organisation ............................................................................................................................................ 1913 22 2.2 Personaleinsatz ....................................................................................................................................... 1913 23 3 Arbeits- und Gesundheitsschutz ......................................................................................................... 1914 24 3.1 Grundlagen des Arbeitsschutzes............................................................................................................. 1914 25 3.2 Gefährdungsbeurteilung .......................................................................................................................... 1914 26 3.3 Schutzausrüstung und Sicherheitseinrichtungen..................................................................................... 2014 27 3.3.1 Schutzausrüstung.................................................................................................................................... 2014 28 3.3.2 Sicherheitseinrichtungen ......................................................................................................................... 2014 29 3.4 Pflichten der Vorgesetzten und Mitarbeiter/innen .................................................................................... 2115 30 3.4.1 Einhaltung von Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften................................................................ 2115 31 3.4.2 Unfallgefahren und Mängel ..................................................................................................................... 2115 32 3.4.3 Umgang mit Gefahrstoffen ...................................................................................................................... 2115 33 3.5 Gefährdungen und vorbeugende Maßnahmen........................................................................................ 2115 34 3.5.1 Gefahren durch Stoffe ............................................................................................................................. 2115 35 3.5.2 Absturzgefahr und Ertrinken .................................................................................................................... 2316 36 3.5.3 Verhaltensmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen ................................................................ 2316 37 3.5.4 Verhaltensmaßnahmen bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen mit Zündgefahren ................ 17 38 3.5.5 Rauchverbot ............................................................................................................................................ 2417 39

DWA-A 199-1 18 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 3.5.6 Brandschutz............................................................................................................................................. 2417 1 3.5.7 Räum- und Streudienst bei Eis und Schnee ............................................................................................ 2417 2 3.6 Hygiene ................................................................................................................................................... 2417 3 3.6.1 Infektionskrankheiten............................................................................................................................... 2417 4 3.6.2 Hautschutzplan........................................................................................................................................ 2517 5 3.6.3 Wascheinrichtungen und Arbeitskleidung................................................................................................ 2517 6 3.7 Verhalten bei Unfällen ............................................................................................................................. 2518 7 3.8 Einsatz von Fremdfirmen......................................................................................................................... 2618 8 3.9 Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenverkehr ......................................................................................... 2618 9 4 Dienstbetrieb.......................................................................................................................................... 2619 10 4.1 Arbeitszeit und Pausenregelung.............................................................................................................. 2619 11 4.2 Arbeitsunfähigkeit .................................................................................................................................... 2719 12 4.3 Urlaub ...................................................................................................................................................... 2719 13 4.4 Alkohol, Drogen, Arzneimittel .................................................................................................................. 2719 14 4.5 Zutritt für Betriebsfremde/Besucher......................................................................................................... 2719 15 4.6 Betrieb der Anlagen................................................................................................................................. 2819 16 4.7 Rufbereitschaft ........................................................................................................................................ 2819 17 4.8 Änderungen im Dienstbetrieb .................................................................................................................. 2820 18 4.9 Überstunden ............................................................................................................................................ 2820 19 4.10 Betriebsfahrzeuge ................................................................................................................................... 2820 20 4.11 Verschluss von Betriebsgeländen und Betriebsräumen .......................................................................... 2920 21 4.12 Wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen ....................................................................................................... 2920 22 5 Inkrafttreten............................................................................................................................................ 2920 23 6 Anhang zur Dienstanweisung .............................................................................................................. 3021 24 Anhang 1 Bestätigung der Kenntnisnahme ......................................................................................................... 3121 25 Anhang 2 Unterweisungsformular ........................................................................................................................ 3222 26 Anhang 3 Organisationsplan ................................................................................................................................. 3323 27 Anhang 4 Beauftragte Personen ........................................................................................................................... 3424 28 Anhang 5 Hautschutzplan ...................................................................................................................................... 3525 29 Anhang 6 Erste-Hilfe-Plan ...................................................................................................................................... 3626 30 Anhang 7 Einweisung von Fremdfirmen .............................................................................................................. 3727 31 Anhang 8 Allgemeine Arbeitszeiten- und Pausenregelung ................................................................................ 3929 32 33 34 35 36 37 38 39

Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 DWA-Regelwerk 19 1 Geltungsbereich, Vorschriften und Unterweisung 1 1.1 Geltungsbereich 2 Diese Dienstanweisung gilt für alle Mitarbeiter/innen in folgenden Abwasseranlagen: 3 ......................................................................................... 4 ......................................................................................... 5 ......................................................................................... 6 Jede/r Mitarbeiter/in erhält Kenntnis über den Inhalt der Dienstanweisung und hat entsprechend seinem Einsatz- und 7 Verantwortungsbereich deren Regelungen genau zu befolgen (Anhang 1). 8 1.2 Weitere Vorschriften 9 Neben dieser Dienstanweisung sind zu beachten: 10 Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze Unfallverhütungsvor- 11 schriften (UVV) und Sicherheitsregeln der Unfallkassen/der Berufsgenossenschaften, die Betriebsanweisungen, die 12 gültigen Alarmpläne und sonstige Anweisungen des Betreibers sowie die Betriebsanleitungen der Hersteller und Liefe- 13 ranten für seinen jeweiligen Tätigkeitsbereich. 14 Die einschlägigen Vorschriften sind bei derm Verantwortlichen Person vorhanden und können dort eingesehen werden 15 (oder in digitaler Form im Intranet einsehbar). 16 1.3 Unterweisung 17 Die Verantwortliche Person hat ihre Mitarbeiter/innen mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen über die Sicher- 18 heitsbestimmungen, Betriebsanweisungen, diese Dienstanweisung und die bei Unfällen und Störungen zu treffenden 19 Maßnahmen zu unterweisen. Neue Mitarbeiter/innen sind vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend 20 zu unterweisen. Jede/r Mitarbeiter/in ist verpflichtet, an den Unterweisungen teilzunehmen. Die Verantwortliche Person 21 hat dafür Sorge zu tragen, dass Unterweisungen von nicht anwesenden Mitarbeitern kurzfristig nachgeholt werden. 22 Die Verantwortliche Person hat Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festzuhalten. Alle Mitarbeiter/innen 23 haben die Teilnahme an Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Verantwortliche Person hat die von ihr 24 gegengezeichneten Unterschriftenlisten dem Vorgesetzten zur Kenntnis zu geben und anschließend aufzubewahren 25 (Anhang 2). 26 Die Dokumentation in digitaler Form mit Hilfe spezieller Softwarelösungen ist ebenfalls möglich. Vor Einführung ent- 27 sprechender Programme hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob diese Lösung für diesen Zweck (Nachweisführung im Sinne 28 der Unterweisungspflicht) zugelassen ist. 29 Bei den regelmäßigen Unterweisungen sind auch die Verwendung der Rettungs- und Sicherheitsausrüstung und Maßnah- 30 men zur Rettung von Mitarbeitern/innen praxisnah zu üben. Mitarbeiter/innen, die aufgrund der Feststellungen des Be- 31 triebsarztes körperlich nicht zum Tragen von Atemschutzgeräten geeignet sind, sind bei den Unterweisungen lediglich von 32 der Teilnahme an entsprechenden praktischen Übungen unter Atemschutz befreit. Soweit betrieblich notwendig, ist jede/r 33 Mitarbeiter/in verpflichtet, an Lehrgängen zur Ausbildung als Ersthelfer und den Wiederholungslehrgängen teilzunehmen 34 35 36

DWA-A 199-1 20 DWA-Regelwerk Ausgabe: November 2011, Stand: 1. Januar 2025 2 Organisation und Personaleinsatz 1 2.1 Organisation 2 Der Dienstbetrieb hat auf der Grundlage des gültigen Organisationsplanes zu erfolgen. Das Organigramm mit namentlicher 3 Nennung der Mitarbeiter/innen befindet sich im Anhang zur Dienstanweisung (Anhang 3) bzw. im Intranet für die Beschäf- 4 tigten einsehbar. Jede/r Mitarbeiter/in hat die zugewiesene Tätigkeit entsprechend diesem Organisationsplan und unter 5 Beachtung der Stellenbeschreibungen eigenverantwortlich auszuüben. Aus den Organisationsgrundlagen ergeben sich die 6 Verantwortungsbereiche und Weisungsbefugnisse. 7 Die von dem Betreiber bestellten Beauftragten sind in derm Anhang 4 aufgeführt. 8 2.2 Personaleinsatz 9 Der Verantwortliche Person ist für die Arbeitseinteilung in seinem Aufgabengebiet zuständig. Er hat die Mitarbei- 10 ter/innen entsprechend ihren Ausbildungen und ihren Fähigkeiten so einzusetzen, dass die Arbeitssicherheit und ein 11 ordnungsgemäßer sowie wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet sind. Dier Verantwortliche Person muss zudem für die 12 Bedienung von bestimmten Arbeitsmitteln (z. B. Gabelstapler) eine schriftliche Beauftragung vornehmen. 13 Es dürfen nur Mitarbeiter/innen beschäftigt werden, die gesundheitlich für ihre jeweilige Arbeit geeignet sind. Die ge- 14 sundheitliche Eignung ist vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses und anschließend regelmäßig von einem Arbeitsme- 15 diziner zu kontrollierenBei Jugendlichen ist der Arbeitgeber gemäß Jugendschutzgesetz verpflichtet, die gesundheitli- 16 che Eignung feststellen zu lassen. Bei Mitarbeitenden, die nicht mehr dem Jugendschutzgesetz unterliegen, gibt es 17 diese gesetzliche Verpflichtung nicht. .Allerdings ermöglicht sowohl der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) 18 als auch der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe die Möglichkeit eine derartige Untersuchung einzufordern. Der/die 19 Mitarbeiter/in hat gesundheitliche Einschränkungen, die Auswirkungen auf seine/ihre Einsetzbarkeit haben, der Vorge- 20 setzten bekannt zu geben. 21 3 Arbeits- und Gesundheitsschutz 22 3.1 Grundlagen des Arbeitsschutzes 23 Alle Anordnungen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dienen vor allem dem persön- 24 lichen Schutz. Durch vorbeugende Maßnahmen und die Anwendung der Sicherheitsvorschriften können Unfälle, Berufs- 25 krankheiten und schwerwiegende Schäden vermieden werden. Die Unternehmerpflichten sind auf die Verantwortlichen 26 übertragen. In Fragen des Arbeitsschutzes werden Führungskräftediese durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten 27 und durch die Sicherheitsbeauftragten unterstützt (Anhang 4). Für die Einhaltung und Umsetzung der arbeitsschutzrechtli- 28 chen Vorschriften sind die Verantwortliche Person, die/der jeweilige VorarbeiterIn, Aufsicht Führende und die mit der 29 Durchführung der Arbeiten betrauten Mitarbeiter/innen zuständig. 30 3.2 Risikobeurteilung: 31 Risikobeurteilungen habe ihren Ursprung in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (seit 2023 Maschinenverordnung 32 2023/1230). Sie umfasst die Abschätzung möglicher Gefahren samt entsprechender Gegenmaßnahmen, die z.B. von 33 einem Arbeitsmittel ausgehen können bzw. wie diese zu minimieren sind. Dies ist vor allem in der Wechselwirkung mehre- 34 rer Komponenten von Bedeutung. Inzwischen ist dieser Begriff auch auf weitere Bereiche ausgeweitet worden. So ist im 35 Zuge der IT-Sicherheit ebenfalls die Risikobeurteilung durchzuführen und auf Verlangen vorzulegen. 36

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