Entwurf TRwS 787 „Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen“

Aufruf zur Stellungnahme

Die DWA hat den Entwurf des Arbeitsblatts DWA-A 787 (TRwS 787) „Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen“ vorgelegt, der hiermit zur öffentlichen Diskussion gestellt wird.

TRwS 787 ist eine spezielle Regelung zur Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen. Es werden die Anforderungen an die technische Ausführung der betrieblichen Kanalisation und der Auffangvorrichtung sowie Maßnahmen zur Leckageerkennung und Anforderungen an die Fremd- und Eigenüberwachung beschrieben. Diese sind einzuhalten, wenn die betriebliche Abwasseranlage zur Rückhaltung von Leckagen aus LAU- und HBV-Anlagen im Sinne § 22 Absatz 2 bis 4 AwSV genutzt werden soll.

Das Wasserrecht verlangt bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, dass diese Stoffe beim Austreten schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies bedeutet, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Regel mit Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sein müssen, um die im Schadensfall austretenden wassergefährdenden Stoffe aufzufangen. Wenn aus betriebstechnischen Gründen nicht anders möglich, kann unter den in § 22 AwSV genannten Voraussetzungen die Rückhaltung in der betrieblichen Kanalisation vorgenommen werden.

Änderungen

Gegenüber dem Arbeitsblatt DWA-A 787 (TRwS 787) (Juli 2009) wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

  • inhaltliche Anpassung unter anderem in Hinsicht auf die Sachverständigenprüfpflicht und die Flüssigkeitsundurchlässigkeit der Teile der betrieblichen Abwasseranlage, die zur Rückhaltung genutzt werden, an die novellierte Fassung der AwSV
  • Regelungen für bestehende Abwasseranlagen, die als Rückhalteeinrichtung für wassergefährdende Stoffe genutzt werden
  • Anpassung an rechtliche und technische Erfahrungen im Rahmen der Aktualitätsprüfung nach Arbeitsblatt DWA-A 400:2018.

Das Arbeitsblatt DWA-A 787 (TRwS 787) wurde von der DWA-Arbeitsgruppe IG-6.11 „Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen“ (Sprecher: Dr.-Ing. Axel Nacken) im Auftrag des DWA-Hauptausschusses „Industrieabwässer und anlagenbezogener Gewässerschutz“ im DWA-Fachausschuss IG-6 „Wassergefährdende Stoffe“ (Obmann: Dr.-Ing. Hermann Dinkler) erarbeitet. Es richtet sich insbesondere an Behörden, Betreiber, Planende, Fachbetriebe und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 62 WHG und der AwSV tätig und von dieser Thematik berührt sind.

Frist zur Stellungnahme

Das Arbeitsblatt DWA-A 787 (TRwS 787) „Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen“ wird bis zum 28. Februar 2022 öffentlich zur Diskussion gestellt. Hinweise und Anregungen erbittet die DWA schriftlich, möglichst in digitaler Form, an:

DWA-Bundesgeschäftsstelle, Dipl.-Ing. Iris Grabowski, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef; E-Mail: grabowski@dwa.de

Für den Zeitraum des öffentlichen Beteiligungsverfahrens kann der Entwurf kostenfrei im DWA-Entwurfsportal eingesehen werden: http://www.dwa.de/dwadirekt. Dort ist auch eine digitale Vorlage zur Stellungnahme hinterlegt. Im DWA-Shop ist der Entwurf als Printversion oder als E-Book im PDF-Format erhältlich.

Entwurf Arbeitsblatt DWA-A 787 (TRwS 787) „Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen“, Dezember 2021, 36 Seiten, ISBN 978-3-96862-177-7, Ladenpreis: 52 Euro, fördernde DWA-Mitglieder: 41,60 Euro

Herausgeberin und Vertrieb

DWA-Bundesgeschäftsstelle, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef; Tel. 0 22 42/872-333, Fax 0 22 42/872-100, E-Mail: info@dwa.de, DWA-Shop: www.dwa.de/shop

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