Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers Teil 1: Rechtsgrundlagen

Merkblatt DWA-M 115-1

Februar 2013, 12 Seiten, ISBN 978-3-942964-26-5, Ladenpreis: 22 Euro, fördernde DWA-Mitglieder: 17,60 Euro

Herausgeber und Vertrieb: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef Tel. 02242/872-333, Fax: 02242/872-100 E-Mail: info@dwa.de, DWA-Shop: www.dwa.de/shop

Gewerbe- und Industrieunternehmen, die ihr Abwasser in eine kommunale Abwasseranlage einleiten, müssen neben dem wasserrechtlichen Regelungsregime (Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserverordnung) die Vorgaben kommunaler Entwässerungs- bzw. Abwassersatzungen beachten, in denen die Gemeinden bzw. Zweckverbände die Inanspruchnahme ihrer Abwasseranlagen regeln. Das aktualisierte Merkblatt DWA-M 115-1 enthält Hinweise und Empfehlungen zur Gestaltung kommunaler Entwässerungs-/ Abwassersatzungen.

Im Merkblatt werden die zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen und die wesentlichen Regelungen dargestellt, die für Indirekteinleiter in der kommunalen Entwässerungssatzung zu treffen sind. Das Merkblatt wurde im Hinblick auf die umfassende Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit Wirkung zum 1. März 2010 aktualisiert. Während die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer mit in Wesentlichem gleichen Inhalt in § 57 WHG geregelt worden sind, enthält § 58 WHG gegenüber dem bisherigen Bundesrecht umfassendere Regelungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

Diese Vorschrift, die unverändert sicherstellen soll, dass bei den Indirekteinleitungen grundsätzlich auch die nach § 57 WHG maßgebenden Anforderungen nach dem in § 3 Nr. 11 WHG definierten Stand der Technik eingehalten werden, regelt nunmehr in Absatz 1 und 2 die bisher nach Landesrecht bestandene Genehmigungspflicht und die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung und in Absatz 3 die Anpassungspflicht für vorhandene Indirekteinleitungen, die den Anforderungen nicht entsprechen. Neu ist die in § 59 Abs. 1 WHG getroffene Bestimmung, dass dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen gleichstehen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen. Dabei können gemäß Absatz 2 diese Abwassereinleitungen von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt werden, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist.

Das Merkblatt richtet sich an Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen, an Indirekteinleiter nicht häuslichen Abwassers, örtlich zuständige Behörden sowie Anlagenplaner und -hersteller. Ziel ist es, die Allgemeinheit sowie das Personal von Abwasseranlagen vor Gefahren zu schützen, den Bestand von Abwasseranlagen zu sichern, ihre optimale Funktionsfähigkeit zu gewährleisten, die wasserrechtlichen Vorgaben einzuhalten und Belastungen des anfallenden Klärschlamms zu vermeiden.

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