TRwS 789 „Bestehende unterirdische Rohrleitungen“: Überarbeitung nicht wesentlicher Art

Redaktionelle Überarbeitung

Hennef, 1., Februar 2024. Die DWA hat das Arbeitsblatt DWA-A 789 (TRwS 789) „Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Bestehende unterirdische Rohrleitungen“ redaktionell überarbeitet. Die Fachöffentlichkeit erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme der beabsichtigten Änderungen.

Es handelt sich um eine Überarbeitung nicht wesentlicher Art gemäß DWA-A 400 „Grundsätze für die Erarbeitung des DWA-Regelwerks“. Die letzte inhaltliche Aktualisierung von TRwS 789 „Bestehende unterirdische Rohrleitungen“ wurde mit der Ausgabe Dezember 2017 veröffentlicht.

Aufgrund eines Schadensfalls an einer einwandigen unterirdischen Rohrleitung mit Mantelrohr hat die DWA-Arbeitsgruppe IG-6.16 „Unterirdische Rohrleitungen und Behälter“ auf Initiative des Fachausschusses IG-6 „Wassergefährdende Stoffe“ und mit Zustimmung des Hauptausschusses „Industrieabwässer und anlagenbezogener Gewässerschutz“ TRwS 789 in den Unterabschnitten 5.3.5 Absatz 2 und 5.3.6 Absatz 2 dahingehend präzisiert, dass in Bezug auf Rohrleitungstyp 2 (RL 2) die Durchgängigkeit des Zwischenraums für eine Messung gegeben sein muss (auch wenn die Einstufung in RL 2 bereits voraussetzt, dass ein durchgängiges Mantelrohr vorhanden ist). Zudem wird in einem neuen Absatz 4 (analog 5.3.6 Absatz 2, 4. Satz) klargestellt, dass der Sachverständige im Rahmen der wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen die Durchführung der Betreiberprüfungen kontrolliert.

Des Weiteren werden

  • im Vorwort Anpassungen an die neue Ausgabe und Aktualisierungen des Verfasserverzeichnisses
  • bei den Begriffsbestimmungen Anpassungen an Definitionen der TRwS 779, Fassung 6/2023 ohne inhaltliche Konsequenzen für TRwS 789 und
  • Anpassungen bei den in Bezug genommenen Regelwerken (zum Beispiel neue Ausgabedaten, Ersatz von Normen)

vorgenommen.

Das Präsidium der DWA hat zugestimmt, dass es sich um Änderungen „nicht wesentlicher Art“ gemäß DWA-A 400:2018, Unterabschnitt 6.1 Absatz 2 handelt. Damit kann auf ein Beteiligungsverfahren gemäß DWA-A 400:2018, Unterabschnitt 5.3 verzichtet werden. Die Fachöffentlichkeit erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Änderungen.

Die vorgesehenen Änderungen werden deshalb hiermit zur Diskussion gestellt. Eine vollständige Darstellung der geplanten Änderungen ist im Internet bereitgestellt unter dwa.info/A789. Stellungnahmen zu den beabsichtigten Änderungen werden bis zum 30. April 2024 erbeten an:

DWA-Bundesgeschäftsstelle
Dipl.-Ing. Iris Grabowski
Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef
Tel. 0 22 42/872-102, Fax 0 22 42/872-184
E-Mail: grabowski
@dwa.de

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