Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.
Hennef. Wenn Kabel in Abwasserleitungen eingebracht werden, kann das zu Problemen beim Betrieb und der Sanierung der Kanalisation führen. Die Folge können zusätzliche finanzielle Belastungen für die Kanalnetzbetreiber und damit für die Bürger als deren Nutzer sein. Kosten, die eigentlich die Kabelnetzbetreiber für den Ausbau ihrer Netze tragen müssen, wären dann auf die Bürger umverteilt. Initiativen zum Kabeleinbau in Abwasserrohren müssen daher fachlich kritisch bewertet werden, insbesondere bezüglich gesamtwirtschaftlicher finanzieller Vorteile. Das meint die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG). Das Bundeskabinett hatte Ende Januar 2016 einen neuen Gesetzesentwurf verabschiedet und in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Keine Bevorzugung von Telekommunikationsnetzbetreibern
Die sichere Abwasserbeseitigung ist nach geltendem Recht eine hoheitliche Aufgabe, bei deren Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflichtige nicht beeinträchtigt werden darf, die er uneingeschränkt wahrnehmen muss. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf muss jedoch der Abwasserbetrieb den Nachweis bringen, wieso die Einbringung von Kabeln in einen Kanal im konkreten Fall nicht möglich ist. Diese Beweislastverschiebung bevorteilt die Telekommunikationsnetzbetreiber einseitig und berücksichtigt die Abwasserbeseitigungspflicht nicht ausreichend.
Kostenübernahme durch die Kabelnetzbetreiber
Die DWA verlangt: „Es ist sicherzustellen dass alle Kosten und Folgekosten, die aufgrund der Kabeleinbringung in die Abwasserleitungen zusätzlich entstehen, von den Kabelnetzbetreibern zu tragen sind. Eine Quersubventionierung des Breitbandkabelausbaus durch die Abwasserentgelte ist nicht zulässig.“ Höhere Kosten durch Kabel in Kanalrohren können für die Kanalisationsbetreiber zum Beispiel bei der regelmäßigen Reinigung und Inspektion sowie bei der Sanierung entstehen.
Liste der Ablehnungsgründe unvollständig
§ 77g des Entwurfs des DigiNetzG sieht zwar Gründe vor, aus denen der Betreiber einer Infrastruktur die Verlegung von Kabeln in dieser Infrastruktur ablehnen kann. Doch ist diese Liste aus Sicht der Wasserwirtschaft unvollständig. Wichtige Ablehnungsgründe fehlen und sind bei den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs zu ergänzen:
Die Einsatzmöglichkeiten von Geräten zur Kanalinspektion und -sanierung insbesondere bei kleinen Rohrdurchmessern dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die Rohre müssen uneingeschränkt mit den üblichen und bewährten Verfahren gereinigt werden können, auch durch Hochdruckspülungen.
Wenn Baumwurzeln in die Kanalisation eingewachsen sind oder sonstige Hindernisse vorliegen, müssen Kanalfräsen und Wurzelschneidgeräte eingesetzt werden können.
Das Rohrmaterial darf durch die Befestigung der Kabelsysteme nicht geschwächt oder beschädigt werden. Weiterhin müssen die bewährten Verfahren zur Rohrsanierung uneingeschränkt einsetzbar bleiben.
Hausanschlüsse müssen überall wo nötig – auch nachträglich – eingebaut werden können. Eventuell im Kanal liegende Kabel dürfen dies nicht verhindern oder für die Hauseigentümer oder Mieter verteuern.
Keine generelle Ablehnung
In Summe lehnt die DWA die Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen für den Breitbandausbau nicht generell ab, sieht aus den genannten Gründen (und weiteren) aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht den Einbau von Kabeln in Abwasserleitungen kritisch. Die DWA stellt daher hohe technische Anforderungen an die Verlegung von Kabeln in der Kanalisation, sodass Betrieb und Unterhalt der vorhandenen Infrastruktur nicht beeinträchtigt werden.
Die Stellungnahme der DWA zum Entwurf des DigiNetzG vom 3. September 2015:
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.