Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.
Erstellung einer Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) „Windenergieanlagen“
Vorhabensbeschreibung
Hennef, 1. Januar 2024. Die neu einzurichtende DWA-Arbeitsgruppe IG-6.18 „Windenergieanlagen“ plant, eine gleichnamige Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) zu erarbeiten.
Zum Schutz der Gewässer werden seitens des Gesetzgebers besondere Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt. Auf Bundesebene sind diese in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgelegt.
Beim Betrieb von Windenergieanlagen werden wassergefährdende Stoffe eingesetzt, und die Regelungen des WHG und der AwSV sind zu beachten. Der Bund/Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) hat ein Merkblatt mit Anforderungen an AwSV-Anlagen in Windenergieanlagen erarbeitet.
Die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien wird forciert, und die Windenergie spielt dabei eine bedeutende Rolle. Die DWA wird auf Anregung des BLAK UmwS eine Technische Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) auf Basis des LAWA-Merkblatts zu dieser Thematik erarbeiten. Die TRwS gelten gemäß § 15 AwSV als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 62 Abs. 2 WHG. Hierdurch sollen allen Betroffenen bei Einhaltung der technischen und betrieblichen Regelungen der TRwS für den Gewässerschutz notwendige und in der Fachwelt akzeptierte Lösungen aufgezeigt werden. Grundlage für die Regelwerksarbeit der DWA bildet DWA-A 400.
Ziel der TRwS „Windenergieanlagen“ ist es, auf Basis des WHG, der AwSV und des LAWA-Merkblatts wasserrechtliche technische und organisatorische Lösungen für die Anlagen/Anlagenteile, die in Windenergieanlagen mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, aufzuzeigen. Es sollen auch technische Möglichkeiten erläutert werden, wie ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht werden kann, wenn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Abweichungen von den Regelanforderungen der AwSV erforderlich sind. Zudem sollen Prüfinhalte bei nach AwSV prüfpflichtigen Anlagen präzisiert werden.
Zielgruppe sind Hersteller von Windenergieanlagen, Wasserbehörden, Anlagenbetreiber, Fachbetriebe nach § 62 AwSV, Ingenieurbüros, Planende und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 62 WHG tätig sind.
Die Erarbeitung soll durch eine neu einzurichtende DWA-Arbeitsgruppe 6.18 „Windenergieanlagen“ erfolgen (Sprecher: Dipl.-Ing. Thomas Wagner, München).
Hinweise und Anregungen zu diesem Vorhaben nimmt die DWA-Bundesgeschäftsstelle gerne entgegen:
DWA-Bundesgeschäftsstelle
Dipl.-Ing. Iris Grabowski
Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef
Tel. 0 22 42/872-102, Fax 0 22 42/872-184
E-Mail: grabowski@dwa.de